Neue Meldepflicht für selbstständige Handwerker

Veröffentlicht am 12.06.2018 08:49 von NH-Nachrichten

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Nachträgliche Meisterprüfung der Rentenversicherung melden

Selbstständige Handwerker sind gesetzlich rentenversichert – allerdings nicht immer automatisch. Wer nachträglich eine Meisterprüfung ablegt oder einen gleichwertigen Studienabschluss erwirbt, muss dies innerhalb von drei Monaten eigenständig der Deutschen Rentenversicherung melden. Das gilt auch dann, wenn ein handwerklicher Nebenbetrieb als Hauptbetrieb weitergeführt wird, teilte die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover jetzt mit.

Lässt ein Handwerker seinen Betrieb in die Handwerksrolle eintragen, dann meldet die Handwerkskammer dies an die Rentenversicherung. Bei nachträglichen Änderungen müssen die Handwerker hier aber selbst aktiv werden, wenn die Handwerkskammer die Meldung nicht von sich aus weitergibt. Die neue Regelung gilt für selbstständige Handwerker zulassungspflichtiger Gewerke und soll verhindern, dass später hohe Beitragszahlungen nachgefordert oder gar Bußgelder gezahlt werden müssen. Zudem: Die eingezahlten Beiträge sind eine solide Altersvorsorge und sichern den Handwerker auch bei einer Erwerbsminderung ab.
Nr. 14/18

Kontakt:

Deutsche Rentenversicherung
Braunschweig-Hannover

Lange Weihe 6, 30880 Laatzen
Postanschrift: 30875 Laatzen
Telefon 0511 829-2634
Telefax 0511 829-2635
presse@drv-bsh.de
www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de

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