Elektro- und Elektronikgerätegesetz – Inkrafttreten des „Offenen Anwendungsbereichs“

Veröffentlicht am 20.08.2018 15:08 von NH-Nachrichten

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16.08.2018

Abgrenzungsprobleme und bürokratische Lasten gefährden funktionierende Kreislaufwirtschaft

Bild: Frank Radel / pixelio.de

Bild: Frank Radel / pixelio.de

Am 15. August 2018 ist mit der Einführung des „Offenen Anwendungsbereichs“ (Open Scope) eine wesentliche Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft getreten, die zu erheblichen Schwierigkeiten in der betrieblichen Praxis, insbesondere in elektrohandwerklichen Betrieben, geführt hat und damit die bisher funktionierende Kreislaufwirtschaft gefährdet.

Künftig fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn, sie sind davon ausdrücklich ausgenommen. Daraus werden nicht unerhebliche Abgrenzungsprobleme resultieren. Nicht trennscharf abzugrenzen ist beispielsweise, welche Produkte, die elektrische oder elektronische Bauteile/Erzeugnisse enthalten, künftig als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes gelten. Gleiches gilt für die Abgrenzung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber elektrischen und elektronischen Bauteilen, die nicht vom ElektroG erfasst werden.

Aus ZVEH-Sicht sind dringend klarstellende Hinweise und Regelungen zur praxisgerechten Anwendung des ElektroG erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bereits vorhandenen erheblichen bürokratischen Lasten reduziert werden müssen, um auch künftig insbesondere die freiwillige Rücknahme von Elektroaltgeräten (EAG) sicherzustellen und damit das Recycling von Wertstoffen fördern zu können.

ZVEH fordert Klarstellung und Entlastung für KMU-Betriebe
Im Sinne einer auch künftig funktionierenden Kreislaufwirtschaft fordert der ZVEH, eindeutige Kriterien zur Abgrenzung von „Geräten“ und „Bauteilen“ im Sinne des ElektroG zu schaffen. Nur so kann auch künftig die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG in der Praxis überhaupt ermöglicht werden.

Daneben sind aus ZVEH-Sicht die äußerst umfangreichen bürokratischen Lasten besonders systemgefährdend und müssen daher deutlich reduziert werden. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die freiwillig EAG zurücknehmen, fördern das Recycling und sind ein wichtiger Teil der funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Gerade diese dürfen nicht durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand belastet werden. Aus diesem Grund fordert der ZVEH insbesondere für Vertreiber, die über kein Ladengeschäft verfügen, die Befreiung von diesen Pflichten.

ZDH unterstützt ZVEH-Forderungen
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) unterstützt die Positionen des ZVEH. In enger Abstimmung haben ZDH und ZVEH Schreiben mit den oben genannten Forderungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) adressiert.

Zwischenzeitlich hat das BMU hierzu Stellung genommen und erste zaghafte Klarstellungen formuliert. Seitens des ZVEH werden die Einlassungen des BMU bislang als unzureichend empfunden. Daher werden weitere Gespräche mit dem BMU angestrebt.

Zur Unterstützung der betroffenen e-handwerklichen Innungsbetriebe hat der ZVEH seinen Leitfaden zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) aktualisiert und der elektrohandwerklichen Verbandsorganisation zur Verfügung gestellt.

Kontaktmöglichkeiten
ZVEH Bundesinnungsverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke

Lilienthalallee 4
60487 Frankfurt am Main

Telefon: 069 247747-0
Telefax: 069 247747-19
E-Mail: zveh(at)zveh.de

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